Allgemeine Verkaufsbedingungen der Rollon GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend „Kunde“). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch bei Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, grundsätzlich freibleibend. Bestellungen und sonstige Aufträge sind für den Kunden verbindlich. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Bestellung oder sonstige Aufträge anzunehmen. Wir können das in der Bestellung bzw. in dem Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Der Vertragsschluss kommt erst mit ausdrücklicher, schriftlicher Annahme (Auftragsbestätigung) zustande.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware von uns versandt/geliefert. Die Versand-/Lieferkosten und die Kosten der für den Transport erforderlichen Verpackung werden in diesem Fall gesondert in Rechnung gestellt. Transportkosten werden nach tatsächlichem Aufwand, Verpackungskosten wie im Angebot ausgewiesen berechnet. Der Ort der Rückgabe der Verpackungen, die mit Lieferung der Produkte anfallen, ist das Lager der Rollon GmbH am Geschäftssitz in Düsseldorf. Die Kosten der Rückführung der Verpackung trägt der Kunde.
(2) Der Mindestauftragswert beträgt 100,00 € netto. Der Zuschlag bei Unterschreiten dieser Grenze beträgt die Differenz zwischen Auftragswert und Mindestbestellwert. Der Zuschlag wird erhoben, wenn wir den Kunden auf den Zuschlag hingewiesen haben und dieser die Bestellung daraufhin bestätigt.
(3) Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Erhalt der Rechnung und Lieferung bzw. der Abnahme oder ersatzweiser Vollendung des Werkes innerhalb von 30 Tagen zu erbringen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Zahlung hat ausschließlich auf eines unserer in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen und/oder eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Alle von uns genannten Liefertermine sind bis zur Auftragsannahme bzw. Klärung aller technischen Voraussetzungen der Abwicklung unverbindlich. Bei unvorhersehbaren, durch uns nicht zu vertretenen Ereignissen höherer Gewalt (dazu können Streik und Aussperrung gehören) verlängert sich entsprechend die Lieferzeit. Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Kunde in angemessener Zeit benachrichtigt wird.
(4) Die Wahl der Versandart sowie des Transporteurs bleibt uns überlassen. Versand und Lieferung erfolgen gemäß § 4 (1) auf Kosten des Kunden.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar. Diese können nach vorzeitiger Ankündigung auch vorzeitig erfolgen.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.
(2) Bei Werkleistungen geht die Gefahr unbeschadet der vorstehenden Regelung mit der Abnahme über. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, vor. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere, sofern er mit der Zahlung eines Entgelts in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Es stellt ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Sachen dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Verwendung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der verarbeiteten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Wir nehmen diese Übertragung an. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für Vorbehaltsware.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
(1) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Im Falle offensichtlicher Mängel bestehen Mängelhaftungsansprüche nur, wenn der Kunde diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigt. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorhandensein des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Kaufverträgen über neu hergestellte bewegliche Sachen beträgt ein Jahr ab Lieferung. Gleiches gilt für Werkverträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkverträgen über bewegliche Sachen beträgt ein Jahr ab Abnahme. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
(4) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(5) Liegt ein Mangel der Ware oder des Werks vor, so leisten wir zunächst nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde, und die Beanstandung sich als berechtigt herausstellt. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Stellen wir eine neue Ware her, wird die mangelbehaftete, bereits dem Kunden gelieferte Ware von diesem an uns übergeben. Die damit verbundenen Kosten tragen wir.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelnder Einhaltung von Schmier- und Wartungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als dass die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nicht bestimmungsgemäß gebraucht wurde oder nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung erfolgte im normalen Geschäftsgang.
(8) Wir haften für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Die vorstehende Beschränkung gilt auch, wenn der Kunde den Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht.
(9) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(10) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist unser Geschäftssitz.
(3) Sollte eine dieser oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen getroffenen Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.
Stand: 01/2023